

Hier: Gebäudevermessung nach Fertigstellung für das Liegenschaftskataster
→ Informationen für eine Absteckung von Gebäuden in der Bauphase finden Sie hier
In Niedersachsen werden die Liegenschaften (Gebäude, Bauwerke, Flurstücke) und zugehörige Eigenschaften (z. B. die Nutzung) im Liegenschaftskataster geführt. Der Baubestand soll vollständig und aktuell dargestellt werden. Daher ist im Niedersächsischen Gesetz über das Amtliche Vermessungswesen geregelt, dass die Eigentümer (oder ggf. sonstige Berechtigte) die nötige Vermessung und Eintragung ins Kataster veranlassen müssen.
Die Gebäudevermessung für das Liegenschaftskataster kann von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Katasteramt durchgeführt werden.
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das Amtliche Vermessungswesen in der jeweils gültigen Fassung. Gerne beraten wir Sie telefonisch, per Mail oder vor Ort über Ablauf, Terminierung und anfallende Kosten.
Abhängig vom Fortschritt Ihrer Baumaßnahme sind verschiedene Anlässe als Ausgangspunkt einer Beauftragung möglich:
Die Katasterbehörden prüfen systematisch den Baubestand in Niedersachsen auf Übereinstimmung mit dem Kataster.
Fallen dabei Gebäude oder Bauwerke auf, die unter die Einmessungspflicht fallen und im Kartenwerk nicht nachgewiesen sind, so werden die Eigentümer mit der Aufforderung zur Veranlassung der nötigen Vermessungsarbeiten postalisch angeschrieben.
Gerne können Sie uns mit der nötigen Gebäudevermessung beauftragen. Wir teilen dem Katasteramt mit, dass Sie der Aufforderung nachgekommen sind und leiten alles weiter nötige in die Wege.